...ermittelt das Finanzamt den steuerlichen Wert und letztlich die zu zahlende Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer nach einem sehr vereinfachten Massenverfahren. Da keine Besichtigung der
Immobilien stattfindet und individuelle Merkmale der Immobilie oder wertmindernde Umstände nicht berücksichtigt werden, kann der festgesetzte Wert im Zweifelsfall über dem tatsächlichen
Wert liegen.
Gem. § 198 Bewertungsgesetz kann ein/e Erbe/in einen geringeren gemeinen Wert durch ein qualifiziertes Gutachtens nachweisen und so die anfallende Steuer senken.
Wir überprüfen i.d.R. vorher für Sie ob sich die Erstellung eines Gutachtens finanziell für Sie lohnt.
Im Falle eine Einlage oder einer Entnahme aus dem Betriebs-vermögen, oder einer Betriebsaufgabe ist es ebenfalls ratsam den angesetzten Wert durch ein Gutachten eines öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.
Lassen Sie sich von uns kostenfrei beraten.